Statute / Satzung

Eugen e.V.: Statutes and articles

being a German legal association the statutes and articles for the Eugen e.V. are written in German language only.

Satzung des EUGEN e.V.

§1 Name

Der Verein führt den Namen: EUGEN e.V. (European geosciences students network). Die Körperschaft hat ihren Sitz in Hamburg, Winklers Platz 6 (Postadresse: Alfonsstraße 32, 52070 Aachen), und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Eine Geschäftsleitung ist nicht anzunehmen. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname „EUGEN e.V. (European geosciences students‘ network)“. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung einer jährlichen Veranstaltung, die von wechselnden Universitätsstädten in Europa veranstaltet wird. Das Treffen hat den Sinn, Studierende der Geowissenschaften aus der ganzen Welt zusammen zu bringen. Interessierten Personen soll die Teilnahme an diesen Treffen nicht verwehrt werden. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Förderung und Pflege der o.g. Zwecke soll durch finanzielle wie organisatorische Zuwendung verwirklicht werden.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Vergütung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2000.

§6 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jeder werden. Die Anträge gehen schriftlich an den Vorstand, der über diese entscheidet.
  • Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Erfolgt nach zweimaliger schriftlicher Ermahnung keine Zahlung des letztjährigen Mitgliedsbeitrags, wird das säumige Mitglied ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen.
  • Beim Todesfall eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.

§7 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§8 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand.
  • Der Beirat.
  • Die Mitgliederversammlung.

§9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirates hierzu schriftlich erteilt ist.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(4) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens ein Kalenderjahr angehören. Dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Vorstandes nach der Gründung des Vereins.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen wählen.

(6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§10 Die Zuständigkeit des Vorstandes

  • Der Vorstand des Vereins ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
    • Aufstellung der Tagesordnung.
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresberichtes für jedes Geschäftsjahr.
    • Buchführung.
    • Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.
  • Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einzuholen.

§11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen wird. Dabei ist eine Einberufungsfrist von mindestens sieben Tagen einzuhalten.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung, i.d.R. des Vorsitzenden.

(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§12 Der Beirat

  • Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern.
  • Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.
  • Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens ein Jahr angehören. Dies gilt nicht für die Mitglieder des ersten Beirates nach Gründung des Vereins.
  • Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.
  • Scheidet ein Mitglied des Beirates während der Amtsperiode aus, so kann der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§13 Aufgaben des Beirates

  • Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich zu diesem Zwecke über Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge zur Geschäftsordnung.
  • Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1500 Euro beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

§14 Beschlussfassung des Beirates

  • Der Beirat soll mindestens halbjährlich tagen.
  • Der Beirat wird vom Vereinsvorsitzenden, oder dessen Stellvertreter einberufen. Dabei ist eine Einberufungsfrist von mindestens sieben Tagen einzuhalten.
  • Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, sind die betreffenden Beiratsmitglieder berechtigt den Beirat selbst einzuberufen.
  • Die Vorstandsmitglieder haben auf den Sitzungen des Beirates nur beratende Funktion, aber kein Stimmrecht.
  • Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
  • Die Sitzungen werden von einem Mitglied des Beirates geleitet, welches vorher zu wählen ist.

§15 Die Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Wintersemester auf der Bundes-Fachschafts-Tagung der Geowissenschaften statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es verlangt, oder die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
  • Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  • In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – Ehrenmitglieder eingeschlossen – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§16 Zuständigkeit und Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes und des Beirates.
    • Genehmigung des Haushaltsplans. Entgegennahme des Jahresberichtes.
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Auflösung des Vereins.
    • Beschlussfassung über einen Ausschließungsantrag des Vorstandes.
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand aussprechen.

§17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  • Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Wahlausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 aktive Vereinsmitglieder, davon ein Vorstandsmitglied, anwesend sind. Hierbei zählen auch die von anwesenden Mitgliedern vertretenen Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung zu § 2 Zweck des Vereins ist nur mit der Zustimmung aller abgegebenen Stimmen möglich.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Spätere Anträge werden unter “Sonstiges” der Tagesordnung abgehandelt.

§18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 17 Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an Amnesty International und den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§19 Beurkundung von Vereinsbeschlüssen

  • Die Sitzungen der Vereinsgremien müssen in einem Protokoll festgehalten werden. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung.
  • Name des Versammlungsleiters und der Protokollanten, sowie aller anwesenden Mitglieder.
  • Die Feststellung der Tagesordnung.
  • Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
  • Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
  • Unterschrift des Versammlungsleiters und des Protokollführers.

 

Diese Satzung wurde am 17.11.2000 in Aachen erstellt und beschlossen. Es erfolgten Änderungen der § 6, § 9 (2), § 13 (2), § 17 (5) und § 18 auf einer extra hierfür einberufenen Vollversammlung in Clausthal-Zellerfeld am 19. Februar 2005 sowie des §1 auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in Hamburg am 11.12.2010. Weitere Änderungen des §1, §2 und §18 wurden auf einer Vorstandssitzung in Bochum am 01.04.2014 beschlossen.